• sro-casinos_02.jpg
  • sro-casinos_04.jpg
  • sro-casinos_03.jpg
  • sro-casinos_01.jpg

Informationen

1. Online-Casinospiele: Besonderheiten der Regulierung

Die meisten Vorschriften des Geldspielgesetzes und der Verordnungen gelten sowohl für die traditionellen Casinos wie für die Online-Casinospiele. Für letztere gelten aber verschiedene Sondervorschriften, wovon zum Beispiel die folgenden für die Geldwäschereiprävention relevant sind:

 

(A) Spielteilnahme

Am Online-Spiel dürfen nur Personen teilnehmen, die in der Schweiz wohnen.

 

(B) Provisorisches Spielerkonto

Spieler dürfen beim Casino ein provisorisches Spielerkonto eröffnen, ohne dass das Casino die Angaben des Spielers zu dessen Namen, Geburtsdatum und Adresse überprüfen muss. Über dieses provisorische Konto dürfen die Spieler Einzahlungen bis insgesamt höchstens CHF 1'000 leisten und damit Spieleinsätze tätigen, aber begrenzt auf maximal 30 Tage. Spielgewinne dürfen sie sich nicht auszahlen lassen.

 

(C) Definitives Spielerkonto

Will ein Spieler länger als 30 Tage spielen, Einzahlungen von mehr als CHF 1'000 tätigen oder Spielgewinne beziehen, muss ein definitives Spielerkonto eröffnet werden. Hierzu muss das Casino die Angaben des Spielers, seine Kontodaten und weitere Informationen verifizieren. Gelingt das nicht, muss der Spieler von der Spielteilnahme ausgeschlossen werden.

 

(D) Identifizierung des Spielers

Das Casino muss den Spieler nach den Vorgaben des Geldwäschereirechts identifizieren und seine wirtschaftliche Berechtigung feststellen, wenn die Einzahlungen des Spielers oder die Überweisungen an ihn innerhalb von 24 Stunden den Betrag von insgesamt CHF 4'000 erreichen. Für die Identifizierung stehen dem Casino verschiedene Methoden zur Verfügung, zum Beispiel die so genannte Video-Identifizierung.

 

(E) Überwachung der Transaktionen

Jeder Rappen zählt: gleich wie etwa bei einem Bankkonto muss das Casino jede Einzahlung des Spielers und jede Auszahlung an den Spieler dokumentieren, unabhängig von deren Höhe.

 

2. ausgewählte Neuerungen der GwV-ESBK 2018

  • Schwellenwerte gelten neu alle als «Betrag X erreicht oder übertrifft»
  • Begriff «Gast» ersetzt mit «Spielerin» / «Spieler»
  • Unterscheidung «landbasiert» und «online»
  • Erfordernis der Klärung der PEP-Eigenschaft zum Zeitpunkt der Identifikation
  • Schwellenwerte für Transaktionskontrolle gesenkt, wobei Unterscheidung Tischspiele und Spielgeräte Platz greift
  • kein Verweis mehr auf die Existenz von und die Zusammenarbeit mit SRO
  • Gästekonti nicht mehr erwähnt (Jetondepots und Cashless-Cards bleiben)
  • Änderungen an den Internen Richtlinien müssen vorgängig der ESBK zur Genehmigung vorgelegt werden
  • Transaktionskontrolle und Dokumentation insbesondere:
     
    • Registrierung der Transaktionen durch die Spielbank:
    • Art. 2 Abs. 2 GwV-ESBK:
      die Transaktion, die zur Identifizierung geführt hat, ist unter dem Namen des Spielers zu registrieren
    • Art. 10 Abs. 2 GwV-ESBK:
      Sie registriert unter dem Namen des Spielers die Auszahlungen aus automatisiert durchgeführten Geldspielen, bei denen in einer oder mehreren Transaktionen innerhalb eines Spieltages der Betrag von 15'000 Franken erreicht oder übertroffen wurde
    • Art. 10 Abs. 3 und 4 GwV-ESBK:
      Sie registriert sämtliche Transaktionen unter dem Namen des Spielers bei einem «elektronischen Trägermedium für Spielkredite, das länger als ein Spieltag verwendet wird und ein Guthaben von mehr als 4'000 Franken am Ende des Spieltags aufweist
       
    • Dokumentation (Art. 21 Abs. 3 und 5 GwV-ESBK)
    • Die Dokumentation muss es den berechtigten Stellen nach Absatz 1 ermöglichen, die registrierten Transaktionen und die Entscheide der Spielbank nachzuvollziehen
    • Die Spielbank bewahrt diese Dokumentation nach Beendigung einer Geschäftsbeziehung zehn Jahre lang an einem sicheren, den berechtigten Stellen jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz auf
    • Die im Zusammenhang mit einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG (Meldepflicht) oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB (Melderecht) gesammelten Daten vernichtet sie fünf Jahre nach erfolgter Meldung an die zuständige Behörde

Drucken